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II 2019 48

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

Sz Verwaltungsgericht · 2019-11-18 · Deutsch SZ
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Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) | Arbeitslosenversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2019 48Entscheid vom 18. November 2019BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Manuel Gamma, GerichtsschreiberParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. B.________,gegenAmt für Arbeit, Arbeitslosenkasse,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandArbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)Sachverhalt:A.Gemäss Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2017 war A.________ seit dem 1. Juni 2017 bei der C.________ GmbH (nachfolgend: C.________) in einem Pensum zu 42 Stunden pro Woche angestellt (Vi-act. 64). Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts D.________ über die C.________ den Konkurs eröffnet (Vi-act. 90).B.Am 28. Juli 2018 (Eingang Arbeitslosenkasse am 3.8.2018) stellte A.________ Antrag auf Insolvenzentschädigung und gab an, am 14. November 2017 den letzten Arbeitstag geleistet zu haben (Vi-act. 27, 79). Mit Verfügung Nr. 616 vom 13. November 2018 lehnte die Arbeitslosenkasse diesen Antrag infolge Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen ab (Vi-act. 60; Bf-act. 2). Hiergegen erhob A.________ am 10. Dezember 2018 Einsprache (Vi-act. 30; Bf-act. 21).C.Mit Einspracheentscheid Nr. 9/2019 vom 7. Mai 2019 wies die Arbeitslosenkasse Schwyz die Einsprache ab (Vi-act. 5).D.Am 6. Juni 2019 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Rechtsbegehren:Der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit/Arbeitslosenkasse vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben.Das Amt für Arbeit/Arbeitslosenkasse habe dem Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) die ihm zustehende Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2017 (maximal 4 Monate) aufgrund der Konkurseröffnung über die C.________ GmbH (Arbeitgeberin) per 4. Juli 2018 zu erbringen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.E.Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1.1Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäf­tigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn u.a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligato­rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (

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Entscheid vom 18. November 2019

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. B.________,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

Der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit/Arbeitslosenkasse vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben.

Das Amt für Arbeit/Arbeitslosenkasse habe dem Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) die ihm zustehende Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2017 (maximal 4 Monate) aufgrund der Konkurseröffnung über die C.________ GmbH (Arbeitgeberin) per 4. Juli 2018 zu erbringen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.